Überleitungsbilanz gem. § 58 Kindertagesförderungsgesetz

Im Zuge der Umsetzung der Kita-Reform waren alle schleswig-holsteinischen Standortkommunen nach § 58 Abs. 3 KitaG verpflichtet, dem Sozialministerium zum Zwecke der Evaluation eine Überleitungsbilanz zu erstellen. Die Überleitungsbilanz stellt insbesondere die Veränderungen der finanziellen Auswirkungen der Gemeinde für die Kindertagesbetreuung auf Basis von Ist-Zahlen und Hochrechnungen, der Elternbeiträge, des Betreuungsangebots und der finanzierten Qualitätsstandards im Vergleich der Jahre 2019 und 2021 dar.

Das Prüfergebnis des Sozialministeriums wurde am 23.11.2022 erteilt.

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