Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen
bei der Meldebehörde unter Vorlage seines / ihres Ausweises sowie der
Wohnungsgeberbestätigung anzumelden.
Die
Geburt eines Kindes muss nicht angezeigt werden, da die Standesämter die
Meldebehörden nach abschließender Beurkundung der Geburt selbständig
informieren.