Neben dem Wärmesektor ist der Verkehrssektor der zweitgrößte Treiber der Treibhausgasemissionen. Um die Emissionen des Verkehrssektors zu senken, gibt es zwei übergeordnete Strategien: Verkehrsvermeidung und Verkehrsverlagerung. Verkehrsverlagerung bezieht sich darauf, von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Verkehrsmitteln auf Verkehrsmittel umzusteigen, die keine fossilen Brennstoffe benötigen. Ein Baustein der Verkehrsverlagerung ist der Umstieg vom fossil betriebenen Privat-PKW auf Elektroautos oder Elektrofahrräder.
Am 27. Mai 2025 ist in Kaltenkirchen eine „Richtlinie für die Erteilung von straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen zur Errichtung von E-Ladesäulen im Stadtgebiet der Stadt Kaltenkirchen“ (im Folgenden Ladesäulen-Richtlinie) beschlossen worden. In dieser wird geregelt, nach welchem Verfahren Sondernutzungserlaubnisse für die Aufstellung und den Betrieb von E-Ladesäulen im öffentlich gewidmeten Raum vergeben werden.
1. Lesen Sie die Ladesäulen-Richtlinie, um zu entscheiden, ob Sie Interesse am Betrieb einer E-Ladesäule in Kaltenkirchen haben.
2. Prüfen Sie anhand der Übersicht, ob die Kachel mit dem gewünschten Standort der Ladesäule bereits belegt ist.
3. Ist die Kachel nicht als belegt ausgewiesen, prüfen Sie, ob an dem gewünschten Standort Kabel, Versorgungsleitungen und dergleichen verlegt sind und nehmen Sie gegebenenfalls mit den Versorgungsunternehmen (Stadtwerke) und dem Fachbereich Tiefbau und Stadtplanung Verbindung (telefonisch unter 0419 939 940, per Mail an Tiefbau-stadtplanung@kaltenkirchen.de) auf.
4. Ergibt die Prüfung, dass eine Ladesäule technisch umsetzbar wäre, kann bei der Stadt unter folgender Adresse oder per Mail an info@kaltenkirchen.de ein Antrag auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gestellt werden:
Stadt Kaltenkirchen
Fachbereich Tiefbau und Stadtplanung
Holstenstraße 14
24568 Kaltenkirchen
Der Antrag muss folgende Informationen beinhalten:
5. Gehen für eine Kachel bis zwei Monate nach Bekanntmachung der Ladesäulen-Richtlinie mehrere Anträge ein, entscheidet das Los. Zur Losziehung wird mit zweiwöchigem Vorlauf schriftlich eingeladen. Nach Ablauf der Frist werden die Sondernutzungsgenehmigungen nach Prioritätsgrundsatz vergeben.
6. Ist die Erlaubnis erteilt, muss spätestens nach 6 Monaten mit dem Bau begonnen und die Ladesäule spätestens nach 12 Monaten in Betrieb genommen werden (siehe Punkte 8.2 und 8.6 der Richtlinie). Stimmen Sie sich bezüglich straßenverkehrsrechtlicher Bevorrechtigungen bitte vor Baubeginn mit der Straßenverkehrsbehörde der Stadt ab (siehe Punkt 10 der Richtlinie). Stimmen Sie mit dem Fachbereich Tiefbau und Stadtplanung ab, ob weitere Erlaubnisse erforderlich sind (siehe Punkt 12 der Richtlinie).
7. Während die Ladesäule in Betrieb ist, melden Sie bitte jedes Jahr zum 31.01. die Auslastungszahlen der E-Ladesäule für das vergangene Jahr unter Beachtung der Punkte 4.3.5 und 4.3.6 der Richtlinie. Ist die E-Ladesäule zu mindestens 70% ausgelastet, besteht die Möglichkeit, dass in derselben Kachel eine weitere Ladesäule errichtet wird (siehe Punkte 4.3.3 und 4.3.4 der Richtlinie)
8. Beachten Sie bei der Errichtung und beim Betrieb die Anforderungen an den Aufstellort (siehe Punkt 6 der Richtlinie) und die geltenden Regeln der Technik (siehe 8.8.3 der Richtlinie).
9. Die Sondernutzungserlaubnis ist auf 10 Jahre befristet (siehe Punkt 8.4 der Richtlinie).