Bei der Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt sollen Sie bereits angeben, wie Sie Ihre Namensführung gestalten möchten. Mit dieser Information möchten wir Ihnen eine kleine Entscheidungshilfe geben. 


Sie sind beide deutsche Staatsangehörige:

  1. Sie können durch eine gemeinsame Erklärung bei der Eheschließung den Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Familiennamen der Frau oder des Mannes zu Ihrem gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Geburtsname ist der Name, der zur Zeit der Erklärung in die Geburtsurkunde eingetragen ist. Ein gemeinsamer Doppelname ist nicht möglich. Die Erklärung eines gemeinsamen Ehenamens ist unwiderruflich.

  2. Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann seinen Geburtsnamen oder den Familiennamen, den er bisher führte (z.B. aus der letzten Ehe) dem neuen Ehenamen voranstellen oder anfügen. Eine solche Hinzufügung ist allerdings nicht möglich, wenn der gemeinsame Ehename schon aus mehreren Namen besteht. Besteht dagegen der Name, der hinzugefügt werden soll aus mehreren Namen, dann kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Der Doppelname ist nicht auf andere Personen (Ehepartner oder Kinder) übertragbar, sondern er ist ein persönlicher Name. Die Hinzufügung können Sie jederzeit widerrufen. In diesem Fall ist eine erneute Erklärung nicht mehr möglich. 

  3. Geben Sie keine Erklärung über einen gemeinsamen Ehenamen ab (siehe Ziffer 1), dann behalten Sie Ihren zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Familiennamen. Sie haben dann jederzeit die Möglichkeit, die Erklärung eines gemeinsamen Ehenamens nachzuholen. 

Interessant ist sicherlich auch die Frage: Welchen Familiennamen erhalten die gemeinsamen Kinder eines Ehepaares? Wenn Sie einen gemeinsamen Ehenamen führen, dann erhalten Ihre gemeinsamen Kinder ebenfalls diesen Namen. Haben Sie sich entschieden, keinen gemeinsamen Ehenamen zu führen, dann müssen Sie bei der Geburt Ihres ersten Kindes gemeinsam dessen Familiennamen bestimmen. Dabei können Sie wählen, ob das Kind entweder den Familiennamen der Mutter oder den Familiennamen des Vaters erhalten soll. Ein Doppelname ist auch hier nicht möglich. Der Familienname, den Sie für Ihr 1. Kind bestimmen, gilt dann auch für weitere gemeinsame Kinder.



Sie und/oder Ihr Partner sind ausländischer Staatsbürger:

In diesem Fall müssen Ihre Möglichkeiten der Namenswahl im Einzelfall mit dem Standesamt besprochen und geklärt werden. Denn grundsätzlich führt in der Ehe jeder Ehegatten seinen Familiennamen nach dem Namensrecht des Staates, dem er angehört. Und jeder Staat hat nun einmal sein eigenes Namensrecht. 


Unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit können Sie aber erklären, dass Sie Ihren Familiennamen nach dem deutschen Namensrecht führen möchten. Voraussetzung ist allerdings, dass einer von Ihnen seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat. Zu beachten ist auch, dass die Behörden Ihres Staates unter Umständen einen Familiennamen, den Sie nach dem deutschen Namensrecht gewählt haben, nicht anerkennen und auch nicht in Ihren Pass eintragen werden. Deshalb empfiehlt es sich, dass Sie sich bei dem Konsulat Ihres Staates informieren.